Mechadasch e.V.
   
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Satzung

Satzung


§ 1
Name und Sitz

1.1
Der Verein trägt den Namen
Mechadasch Gedenk- und Bildungsstätte Israelitische Töchterschule - Arie Goral-Sternheim-Gesellschaft e.V.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V. Sitz des Vereins ist Hamburg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 


§ 2
Zweck
2.1
Der Zweck des Vereins besteht darin, das Andenken des Schriftstellers und Malers Arie Goral-Sternheim zu wahren und die Ziele der Gedenk- und Bildungsstätte Israelitische Töchterschule (Rechtsträger: Hamburger Volkshochschule) zu unterstützen. Dies geschieht vor allem durch:
  • Das Wachhalten der Erinnerung an jüdisches Leben in Hamburg und die Beschäftigung mit der Geschichte der Juden.
  • Die Auseinandersetzung mit der Zeit des Nationalsozialismus - insbesondere der Judenverfolgung  - zur Stärkung demokratischen Bewusstseins und zur Sensibilisierung für seine Gefährdung durch inhumane Tendenzen.
  • Förderung der Entwicklung von Geschichtsbewusstsein bei jungen Menschen
  • Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Geschichte der Juden und ihrer Verfolgung. Hierbei betreibt der Verein Eigenforschung sowohl durch Vereinsmitglieder als auch durch Hilfspersonen des Vereins. Die Forschungsergebnisse werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht in Form von Informationsseiten im Internet, (periodischen) Druckwerken sowie öffentlichen Vorträgen. Die Rechte an den Forschungsergebnissen verbleiben beim Verein.
  • Finanzielle Unterstützung der pädagogischen Arbeit der Gedenk- und Bildungsstätte Israelitische Töchterschule sowie der Pflege der Dauerausstellung über das ehemalige jüdische Schulleben in Hamburg.
  • Ideelle Unterstützung der Gedenk- und Bildungsstätte Israelitische Töchterschule

§ 3
Gemeinnützigkeit

3.1
Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des 3. Abschnittes der Abgabeordnung („steuerbegünstigter Zwecke“; §§51ff. AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.2
Die dem Verein zufließenden Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus anderen Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Zuwendungen, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4
Mitgliedschaft

4.1
Mitglied kann jede(r) an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Voraussetzung ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmel­dung zur Aufnahme, in der sich die/der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann Einspruch an die Mitgliederversammlung erhoben werden. Mit­glied können natürliche und juristische Personen werden.

4.2
Der Verein kann Ehrenmitglieder aufnehmen. Über die Ehrenmitgliedschaft beschließt die Mitgliederversammlung. Sie ist beitragsfrei.

4.3
Die Mitgliedschaft ist nicht an einen inländischen Wohnsitz gebunden.

4.4
Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

  • Tod
  • Austritt zum Ende des Kalenderjahres, der schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss.
  • förmlichen Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes bei schuldhaftem groben Verletzen der Vereinsinteressen. Der Ausschluss muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden, wobei die ausgeschlossene Person auf Wunsch angehört wird.
  • Ausschluss wegen mangelndem Interesses auf Beschluss des Vorstandes, wenn ohne Grund für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind.

4.5
Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat kein Mitglied Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.


§ 5
Finanzierung

5.1.
Die Aufbringung der Mittel für die Arbeit des Vereins erfolgt durch Beiträge, Spenden und Sammlungen. Der Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand den Erfordernissen des Vereins entsprechend vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand kann auf Antrag in begründeten Fällen ganz oder teilweise Beitragsbefreiung oder Stundung gewähren.


§ 6
Organe des Vereins

6.1
Organe des Vereins sind:
a Die Mitgliederversammlung
b Der Vorstand

6.1.1
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Mitglieder sind zur ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher einzuladen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt. Kommt der Vorstand diesem Verlangen nicht nach, können die Mitglieder die außerordentliche Versammlung selbst einberufen. Anträge, über die in der Mitgliederversammlung beraten werden soll, sollen möglichst vorher beim Vorstand eingegangen sein. Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversamm­lung mit mindestens Dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen.  

6.1.2
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Vereins. Ihre Rechte ergeben sich aus den jeweiligen Bestimmungen dieser Satzung.

6.1.3
Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, soweit in dieser Satzung nichts anderes vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vereinsvorsitzenden den Ausschlag.

6.1.4
Wiederwahl ist möglich.

6.1.5
Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Sie nimmt einmal jährlich den Rechenschafts- und Geschäftsbericht des Vorstandes sowie die Berichte der Revisoren entgegen, beschließt über Vereinsvorhaben und erteilt dem Vorstand Entlastung.

6.1.6
Über die Mitgliederversammlungen, insbesondere die Beschlussfassung, sind Nachschriften zu fertigen, welche von einem Vorstandsmitglied und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen sind.      

6.2.1
Der gesetzliche Vorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem Kassenwart/in. Die Wahl von Beisitzer/Innen ist möglich. Der Vorstand bleibt gegebenenfalls auch nach Ablauf seiner zweijährigen Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

6.2.2
Der Verein wird ehrenamtlich geführt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er vertritt den Verein g­richtlich und außergerichtlich. Zur rechtswirksamen Vertretung genügt das Handeln des/der Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitglieds.

6.2.3
Willenserklärungen sind für den Verein verbindlich, wenn sie von mindestens zwei gesetzlichen Vorstandsmitgliedern abgegeben werden. Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben, so genügt es, wenn sie gegenüber einem gesetzlichen Vorstandsmitglied abgegeben wird.

6.2.4
Der/die Vorsitzende beruft den Vorstand ein, so oft er/sie es für erforderlich hält oder ein weiteres Mitglied des Vorstandes es beantragt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse auch schriftlich, per e-mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

6.2.5
Die beiden von der Mitgliederversammlung gewählten Revisoren sind für die Überwachung der Kassenführung zuständig. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.


§ 7
Auflösung des Vereins

7.1
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Wenn die Mitgliederversammlung die Auflösung beschlossen hat, erfolgt die Auseinandersetzung nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches.

7.2
Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Ve­mögen des Vereins an eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts oder an eine an­dere steuerbegünstigte Körperschaft, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind, zwecks Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 8
Inkrafttreten der Satzung

8.1
Die Satzung tritt mit Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

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