6.1
Organe des Vereins sind:
a Die Mitgliederversammlung
b Der Vorstand
6.1.1
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
Die Mitglieder sind zur ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich
unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher
einzuladen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn
mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem
Vorstand verlangt. Kommt der Vorstand diesem Verlangen nicht nach,
können die Mitglieder die außerordentliche Versammlung selbst
einberufen. Anträge, über die in der Mitgliederversammlung beraten
werden soll, sollen möglichst vorher beim Vorstand eingegangen sein.
Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit mindestens
Dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen.
6.1.2
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Vereins.
Ihre Rechte ergeben sich aus den jeweiligen Bestimmungen dieser
Satzung.
6.1.3
Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder, soweit in dieser Satzung nichts anderes
vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der
Vereinsvorsitzenden den Ausschlag.
6.1.4
Wiederwahl ist möglich.
6.1.5
Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes
geleitet. Sie nimmt einmal jährlich den Rechenschafts- und
Geschäftsbericht des Vorstandes sowie die Berichte der Revisoren
entgegen, beschließt über Vereinsvorhaben und erteilt dem Vorstand
Entlastung.
6.1.6
Über die Mitgliederversammlungen, insbesondere die Beschlussfassung,
sind Nachschriften zu fertigen, welche von einem Vorstandsmitglied und
dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen
sind.
6.2.1
Der gesetzliche Vorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden,
der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem Kassenwart/in. Die
Wahl von Beisitzer/Innen ist möglich. Der Vorstand bleibt
gegebenenfalls auch nach Ablauf seiner zweijährigen Amtszeit bis zur
Neuwahl im Amt.
6.2.2
Der Verein wird ehrenamtlich geführt. Der Vorstand führt die Geschäfte
des Vereins und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er
vertritt den Verein grichtlich und außergerichtlich. Zur
rechtswirksamen Vertretung genügt das Handeln des/der Vorsitzenden und
eines weiteren Vorstandsmitglieds.
6.2.3
Willenserklärungen sind für den Verein verbindlich, wenn sie von
mindestens zwei gesetzlichen Vorstandsmitgliedern abgegeben werden. Ist
eine Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben, so genügt es,
wenn sie gegenüber einem gesetzlichen Vorstandsmitglied abgegeben wird.
6.2.4
Der/die Vorsitzende beruft den Vorstand ein, so oft er/sie es für
erforderlich hält oder ein weiteres Mitglied des Vorstandes es
beantragt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Bei
Eilbedürftigkeit können Beschlüsse auch schriftlich, per e-mail oder
fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
6.2.5
Die beiden von der Mitgliederversammlung gewählten Revisoren sind für
die Überwachung der Kassenführung zuständig. Sie dürfen nicht
Mitglieder des Vorstandes sein. |